Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen

PP² Bau GmbH
Liese Prokop-Straße 9
2822 Bad Erlach
Österreich

(nachfolgend „Auftragnehmer" genannt)

und unseren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber" genannt).

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere für Bauleistungen, Baunebenleistungen und damit verbundene Dienstleistungen.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Vertragsabschluss und Angebote

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung der Leistung zustande.

(3) Angaben in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(4) Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Überschreitungen bis zu 15% sind zulässig.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Auftragnehmers innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(5) Bei Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 4 Monaten oder einem Auftragswert über € 10.000,- können Abschlagszahlungen nach Maßgabe des Baufortschritts vereinbart werden.

(6) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Forderungen einzustellen.

§ 4 Ausführungsfristen und Termine

(1) Ausführungsfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(3) Wird der Auftragnehmer durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Materialmangel oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände an der rechtzeitigen Leistungserbringung gehindert, verlängert sich die Ausführungsfrist angemessen.

(4) Verzögert sich die Ausführung durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände, insbesondere durch verspätete Zurverfügungstellung von Unterlagen oder Zahlungen, verlängert sich die Ausführungsfrist entsprechend.

§ 5 Leistungsumfang und Leistungsänderungen

(1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem schriftlichen Vertrag.

(2) Zusätzliche Leistungen, die nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind, werden gesondert berechnet.

(3) Vom Auftraggeber gewünschte Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform und berechtigen den Auftragnehmer zur Anpassung der vereinbarten Preise und Fristen.

(4) Mehr- oder Mindermengen gegenüber dem Auftrag werden nach tatsächlich erbrachtem Aufwand abgerechnet.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Auftraggeber hat die Baustelle rechtzeitig in einem für die Ausführung der Arbeiten geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen und für ausreichende Zufahrtsmöglichkeiten sowie Strom- und Wasseranschlüsse zu sorgen.

(3) Der Auftraggeber hat auf der Baustelle vorhandene Anlagen, insbesondere Versorgungsleitungen, zu kennzeichnen bzw. entsprechende Pläne zur Verfügung zu stellen.

(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung zu verweigern und Ersatz der dadurch entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

§ 7 Abnahme

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachte Leistung nach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen.

(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung unter Angabe konkreter Mängel die Abnahme verweigert.

(3) Eine Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.

(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

§ 8 Gewährleistung und Mängelhaftung

(1) Für die erbrachten Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Abnahme, sofern nicht gesetzlich längere Fristen vorgeschrieben sind.

(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(3) Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel.

(4) Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

(5) Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt zunächst Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder nach seiner Wahl Wandlung verlangen.

(6) Offensichtliche Mängel sind binnen 14 Tagen ab Abnahme zu rügen, ansonsten gelten sie als genehmigt.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die vom Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

(5) Schadensersatzansprüche verjähren in 2 Jahren ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Materialien und eingebauten Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.

§ 11 Baustellenordnung und Sicherheit

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Baustellenordnung zu erlassen, die vom Auftraggeber und dessen Beauftragten einzuhalten ist.

(2) Der Auftraggeber haftet für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Baustellenordnung oder durch sein Personal bzw. von ihm beauftragte Dritte verursacht werden.

(3) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung von Sicherheitsvorschriften durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragte entstehen.

§ 12 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen geheim zu halten.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem österreichischen Datenschutzgesetz.

(3) Weitere Informationen zum Datenschutz finden sich in unserer Datenschutzerklärung.

§ 13 Vertragsstrafen

(1) Vertragsstrafen werden nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

(2) Die Vertragsstrafe ist auf 10% der Auftragssumme begrenzt, sofern nicht höhere Gewalt oder vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände vorliegen.

§ 14 Kündigung

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung kündigen.

(2) Bei Kündigung durch den Auftraggeber hat dieser die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie entgangenen Gewinn (pauschal 15% der Restauftragssumme) zu vergüten.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, insbesondere bei:

  • Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen
  • Insolvenz des Auftraggebers
  • wesentlicher Verletzung von Mitwirkungspflichten

§ 15 Abtretung und Aufrechnung

(1) Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(2) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

(3) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: Oktober 2025